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A:

Arbeitnehmerveranlagung: Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher: Jahresausgleich) wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet und kann bzw. muss in gewissen Fällen von natürlichen Personen durchgeführt werden, die aktive oder passive Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis haben.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
  • von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
  • deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragenen Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient
     

B:

Betriebsausgaben:  Betriebsausgaben sind – steuerrechtlich betrachtet – Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen sind einem Betrieb zuzuordnen und können somit nur im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit anfallen. Im Rahmen dieser Gewinneinkunftsarten mindern die Betriebsausgaben den Gewinn.

Bilanz: Die Bilanz ist eine Aufstellung von Kapitalherkunft und Kapitalverwendung eines Unternehmens. Es handelt sich bei der Bilanz um eine Gegenüberstellung von Vermögen (den so genannten Aktiva) und den Schulden (den so genannten Passiva). Erfasst werden diese auf Konten. Man bezeichnet das bei der Bilanz auch als Gegenüberstellung der Mittelherkunft und der Mittelverwendung. Aktiengesellschaften, aber auch GmbHs sind dazu verpflichtet eine Bilanz aufzustellen. Sie ist dabei ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses eines Unternehmens. Darüber hinaus stellt sie zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar.

C:

Cash Flow: Der Cash Flow ist die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen einer Periode. Er stellt den erwirtschafteten Zahlungsüberschuss einer Periode dar und kann direkt aus der Finanzrechnung oder indirekt aus dem Jahresabschluss ermittelt werden. Der Cash Flow verdeutlicht, in welchem Umfang im betrachteten Zeitraum die laufende Betriebstätigkeit zu Einnahmeüberschüssen führt.

D:

Doppelbesteuerungsabkommen: Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen zahlen muss, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.

Doppelte Haushaltsführung: ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der Berufstätigkeit übernachtet (Zweitwohnung). Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten und können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

E:

Einkommensteuer: Die Einkommensteuer (ESt.) in Österreich ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.

Einnahmen Ausgabenrechnung: Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist ein vereinfachtes Buchführungssystem, es werden durch Aufzeichnung die Zahlungsvorgängen festgehalten. Zur Ermittlung des Gewinnes bzw. Verlustes werden die tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen den tatsächlich geflossenen Betriebsausgaben eines Kalenderjahres gegenüber gestellt.

F:

Freiberufler: Als Freiberuf oder freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Menschen, die freie Berufe ausüben, werden auch als Freiberufler (im Gegensatz zum Gewerbetreibenden) bezeichnet.

Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch dokumentiert die mit einem Fahrzeug - meistens speziell Kraftfahrzeug - zurückgelegten Fahrstrecken und den Anlass der Fahrt. Im Fahrtenbuch werden die Informationen Abfahrtsort und -datum, Fahrer, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt (zurückgelegte Entfernung) und der Zweck der Fahrt eingetragen. Es kann zur Vorlage bei der Polizei, beim Finanzamt oder in Unternehmen dienen. Aus steuerlicher Sicht unterliegt ein Fahrtenbuch besonderen Kriterien, die für die Anerkennung des Fahrtenbuch von großer Wichtigkeit sind.

G:

Gewerbebetrieb: Steuerlich eine selbstständige nachhaltige Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht und wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist.

Gewinn und Verlustrechnung (GuV): Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen in einer Periode, die  zur Ermittlung des Unternehmungsergebnisses dient und seine Quellen darstellt.

H:

Haftung: Haftung bedeutet allgemein das „Einstehen müssen“ für die Schulden eines anderen.
Höchstbeitragsgrundlage: Als Höchstbeitragsgrundlage wird eine monatliche Einkommensschwelle bezeichnet, oberhalb derer das Einkommen eines Versicherten zur österreichischen Sozialversicherung beitragsfrei bleibt. Versicherungsbeiträge werden also nur jeweils auf denjenigen Teil des monatlichen Einkommens erhoben, der unterhalb dieser Schwelle liegt.

J:

Jahresausgleich: siehe Arbeitnehmerveranlagung
 
Jahressechstel: Das Jahressechstel stellt jene Grenze dar, worunter sonstige Bezüge (das sind zum Beispiel 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) nach Abzug eines Freibetrags in der Höhe von 620 EUR (Stand 2009) mit 6 Prozent Lohnsteuer begünstigt besteuert werden.

K:

Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen und beträgt in Österreich 25%.

Kapitalertragsteuer: Die Kapitalertragssteuer (andere Schreibweise: Kapitalertragsteuer), kurz KESt, ist eine besondere Form der Erhebung der Einkommenssteuer und als pauschale Steuervorauszahlung auf Kapitalerträge angesehen.

L:

Lohnsteuer: Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. 

Lohnnebenkosten: Unter Lohnnebenkosten (auch: Personalnebenkosten, Personalzusatzkosten, Lohnzusatzkosten) werden die Kosten verstanden, die beim Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen (Sozialversicherungsbeiträge, DB,DZ und Gemeindeabgaben).

Land und Forstwirtschaft: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören in Österreich zu den im Einkommensteuergesetz genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den betrieblichen Einkünften.

N:

Negativsteuer: ArbeitnehmerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, können sich bis zu 110 Euro vom Finanzamt an Negativsteuer zurückholen. Voraussetzung ist aber, dass sie Sozialversicherung zahlen.

Nächtigungsgelder: siehe Tagesdiäten

P:

Pendlerpauschale: Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) besteht jedoch auch der Anspruch auf das Pendlerpauschale, welches die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert.

Progression: Unter Steuerprogression versteht man das Ansteigen des effektiven Steuersatzes (Durchschnittssteuersatz) in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen oder Vermögen. Durch progressive Einkommensbesteuerung wird die Ungleichverteilung der Einkommen mehr oder weniger stark vermindert.

Q:

Quellensteuer: Quellensteuer nennt man eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.

R:

Reisekosten: Als Reisekosten werden im Steuerrecht Aufwendungen bezeichnet, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen und zwar dann, wenn die Abwesenheit von Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vorliegt und die private Lebensführung den Zweck der Reise nur unwesentlich berührt.

Rechnungswesen: Um die Finanzen im Unternehmen im Griff zu haben, muss jeder Unternehmer zu jeder Zeit über die wirtschaftlichen Ertragsaussichten sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informiert sind und muss sich mit den kaufmännischen Aufgaben und Pflichten des Rechnungswesens vertraut machen. Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen - heute üblicherweise unter Verwendung moderner EDV-Techniken - ist Voraussetzung für die unternehmerische Erfolgskontrolle. Eine leistungsfähige und aussagekräftige Buchhaltung gewährleistet die ständige Informationsmöglichkeit über die aktuelle Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

S:

Sachbezug: Als Sachbezug bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht  Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für die Arbeitskrafterbringung gewährt wird.

Sonderausgabe: Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten und sind auch nur bis zu einem Höchstbetrag (derzeit € 2.920,00) absetzbar.

T:

Tagesdiäten: Im Falle betrieblich veranlasster Reisen (siehe Reisekosten) stehen einem  Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nächtigungsgeld für Inlands- und Auslandsreisen zu.  Tagesdiäten sind mit dem Pauschalsatz begrenzt, Nächtigungskosten laut Beleg dürfen den Pauschalsatz übersteigen.

U:

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (= Umsatz) besteuert. Die Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den zu versteuernden Ertrag des Unternehmers.
Unabhängiger Finanzsenat: Der Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist die zweite Instanz im Rechtsmittelverfahren in Steuer- und Zollangelegenheiten sowie in Finanzstrafsachen.

V:

Vermietung und Verpachtung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören in Österreich zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten und dazu gehören im wesentlichen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, (insbesondere von Grundstücken, und  Gebäuden) und  die Einnahmen aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z.B. Urheberrechte).

W:

Werbungskosten: Als Werbungskosten (Abk. WK) werden bei den Überschusseinkünften Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Diese Kosten sind zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen (diese werden z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht).
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